Gesetzeslage zur Prostitution in der Schweiz

Die wichtigsten Gesetzespunkte im Überblick

Prostitution ist in der Schweiz zwar legal, wird aber durch unzählige Regelungen per Gesetz geregelt. Dies betrifft nicht nur die Prostituierten selbst, sondern auch die Betreiber von Bordellen.

Hier listen wir einige der wichtigsten Gesetze auf um zu zeigen, welche Aktivitäten legal oder illegal sind.  Das Prostitutionsgesetz erlaubt den Prostituierten ihrer Tätigkeit geregelt nachzugehen und soll diese so weit wie möglich vor Zwangsprostitution und Kunden mit schlechtem Verhalten schützen.

Dieses Gesetz soll Personen, welche die Prostitution ausüben, vor Ausbeutung und Missbrauch, insbesondere der Einschränkung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit, schützen und sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen im Prostitutionsgewerbe der Gesetzgebung entsprechen,

bsicherstellen, dass präventive, soziale und gesundheitsfördernde Massnahmen umgesetzt werden,
cdie Bevölkerung vor mit der Prostitution einhergehenden störenden Begleiterscheinungen zu schützen

Prostitution

1 Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die Handlungen sexueller Art für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Personen gegen Entgelt erbringt.

2 Die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt ist zulässig. Die Forderung auf Leistung der Handlung kann nicht abgetreten werden, wohl aber die Forderung auf Leistung der Entschädigung.

3 Die unselbständige Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe ist im Rahmen des Bundesrechts zulässig.

 Strassenprostitution

Art. 3

Begriff

1 Als Strassenprostitution gilt die Form der Prostitution, bei der sich eine Person auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der Absicht der Ausübung der Prostitution aufhält.

Art. 4

Einschränkungen

1 Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten

ain Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen,
ban Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und in deren unmittelbaren Umgebung während der Betriebszeiten,
cin der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Kindertagesstätten, Schulen, Spitälern und Heimen.

2 Die Gemeinden können die Ausübung der Strassenprostitution an weiteren Orten und zu Zeiten verbieten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, den Verkehr behindern, andere Störungen verursachen oder den Anstand verletzen kann.

3 Sie können an einzelnen, genau bezeichneten Orten Ausnahmen vom Verbot gemäss Absatz 1 vorsehen.

 Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten

Art. 5

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1 Eine Bewilligung braucht, wer

aRäumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind,
bzwischen der die Prostitution ausübenden Person und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

2 Die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG)[2] bleiben vorbehalten.

Art. 6

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Im Fall von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nicht mehr als eine für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlichkeit vermietet und die Prostitution ausschliesslich durch die Person ausgeübt wird, auf deren Namen der schriftliche Mietvertrag lautet.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 7

Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2 Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Juristische Personen, die eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben wollen, haben eine natürliche Person als verantwortlich zu bezeichnen.

Art. 8

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn

asie handlungsfähig ist,
bsie in eigener Verantwortung oder in leitender Stellung eine Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 ausübt,
cdie Tätigkeit mit dem Straf- und Ausländerrecht vereinbar ist und
dihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bieten.

2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt insbesondere nicht, wer wegen eines Verbrechens gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität (Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB[3]] 2. Buch, 4. und 5. Titel) verurteilt wurde oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.

Art. 9

Dauer

1 Die Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

2 Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung kann beschränkt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

3 Die Bewilligung erlischt vorzeitig mit der Aufgabe der Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder mit dem Entzug der Bewilligung.

Art. 10

Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
1. Registerführung

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt und aktualisiert ein Register über die Identität der Personen, die in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 die Prostitution ausüben.

2 Das Register hat zudem über das wirtschaftliche Verhältnis zwischen der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und der Person, welche die Prostitution ausübt, Auskunft zu geben.

3 Die im Register aufgeführten Daten müssen nach Beendigung der Tätigkeit zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Anschliessend sind sie zu vernichten.

Art. 11

2. Weitere Pflichten

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1

asicherzustellen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Prostitution nicht den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuchs widersprechen, insbesondere, dass alle Personen, welche die Prostitution ausüben, dies freiwillig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang tun,
bsicherzustellen, dass keine minderjährige Person die Prostitution ausübt,
csicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den in der Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen,
dsicherzustellen, dass Personen, die die Prostitution ausüben, ausländerrechtlich dazu berechtigt sind,
ejeder übermässigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen,
fsicherzustellen, dass die Leistungserbringer gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[4], die Aufgaben nach Artikel 71 Buchstabe e SHG ausführen, jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten haben, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,
gsicherzustellen, dass die zuständigen Behörden gemäss Artikel 18 jederzeit Kontrollen gemäss Artikel 12 Absatz 1 durchführen können,
hder Bewilligungsbehörde umgehend jede Änderung in den persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 8 mitzuteilen,
ibei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen und deren oder dessen Personalien der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wobei sie oder er für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich bleibt,
ksicherzustellen, dass Personen, die die Prostitution ausüben, Zugang zu Informationen über Angebote nach Artikel 16 Absatz 1 haben.

Art. 12

Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden gemäss Artikel 18 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit

aKontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,
bdie Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen,
cdie Register nach Artikel 10 Absatz 1 einsehen.

2 Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu koordinieren.

Art. 13

Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn

adie Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten nicht erfüllt,
beine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist.

2 In leichten Fällen der Nichterfüllung von Pflichten gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann an Stelle des Bewilligungsentzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Wird die Bewilligung gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder auf Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d entzogen, legt die Bewilligungsbehörde einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren fest, während dem die Inhaberin oder der Inhaber kein neues Bewilligungsgesuch stellen kann. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Entzug vollstreckbar ist.

Art. 14

Vorsorgliche Massnahme

1 Die zuständigen Stellen der Gemeinden und die Kantonspolizei können die Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorsorglich unterbinden, wenn Gefahr in Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind.

2 Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.

3 Sie hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 13. Die Aufhebung der Anordnung kann mit Auflagen und Bedingungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 verbunden werden.

Art. 15

Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung sowie für die Verwarnung.

2 Die Gemeinden können eine Gebühr von der um Bewilligung ersuchenden Person für die Prüfung gemäss Artikel 18 Absatz 2 sowie von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber für ihre weiteren Dienstleistungen nach diesem Gesetz erheben. Für Kontrollen gemäss Artikel 12 Absatz 1 sind nur jährliche Pauschalgebühren zulässig.

Quelle: https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/615?locale=de

Wichtige Anlaufstelle für Prostituierte für Fragen zur Prostitution:
Aliena, Webergasse 15, 4058 Basel Tel: 061 681 24 14

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